Informationen des Amtsgericht - für Bietinteressenten

 

Veröffentlichungen:

 

Die Versteigerungstermine werden an der Gerichtstafel ausgehängt sowie in den Amtsblättern und Tageszeitungen veröffentlicht.

 

Verkehrwerte:

 

Die Ermittlung und Festsetzung des Verkehrswertes dient lediglich dazu, eine Verschleuderung des Objektes zu verhindern. Der Zuschlag (Übertragung des Eigentums auf den Meistbietenden) ist daher zu versagen:

 

a) von Amts wegen, wenn das Meistgebot (= Bargebot und Wert der bestehen bleibenden Rechte) unter 5/10 des Verkehrswertes liegt,

 

b) auf Antrag eines Berechtigten, wenn das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes liegt.

 

Wurde der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt, gelten diese Einschränkungen in einem späteren Versteigerungstermin nicht mehr. Der Zuschlag kann dann auch auf ein unter 5/10 des Verkehrswerts liegendes Meistgebot erteilt werden.

 

Geringstes Gebot:

 

Das geringste Gebot wird nach gesetzlichen Vorgaben vom Versteigerungsgericht berechnet und im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Es besteht aus zwei Teilen:

 

a) im Grundbuch eingetragene Rechte, die der Ersteher übernehmen muss.

 

b) bar zu zahlender Teil.

 

Der Betrag des geringsten Gebotes muss mindestens geboten werden. Anfragen zur Höhe des geringsten Gebotes können vor dem Versteigerungstermin grundsätzlich nicht beantwortet werden.

 

Versteigerungstermin:

 

Jeder Bieter muss geschäftsfähig sein. Er muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich bieten wollen, müssen sie alle anwesend sein und das Beteiligungsverhältnis angeben (z.B.: bei 2 Personen je zu 1/2). Vertreter juristischer Personen müssen ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszug neueren Datums nachweisen. Mehrere gesetzliche Vertreter können in der Regel nur gemeinsam bieten. Wer als Vertreter für einen Dritten bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) Bietungsvollmacht vorlegen.

 

Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, dass nur der bar zu zahlende Betrag geboten wird.

 

Bleiben nach dem geringsten Gebot daneben noch Rechte bestehen, dann muss der Wert dieser Rechte - in Gedanken- dem abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden. Beide zusammen ergeben den Betrag, den der Bieter insgesamt aufwenden muss.

 

Die Objekte werden mindestens 30 Minuten ausgeboten (Bietzeit). Diese Bietzeit wird durch ausdrückliche Erklärung des Gerichts erst geschlossen, wenn keine Gebote mehr abgegeben werden. Es wird empfohlen, nicht erst kurz vor dem Ende der Bietzeit mit dem Bieten zu beginnen. Nur so bleibt dem Bieter genügend Zeit, etwaige Mängel zu beheben und sich das Bieten in Ruhe zu überlegen.

 

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis der Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen. Das Gericht fordert von sich aus keine Sicherheitsleistung.

 

Die Bietsicherheit beträgt in der Regel 10% des bekannt gegebenen/festgesetzten Verkehrswertes. Sind die Kosten des Verfahrens, die im Versteigerungstermin bekannt gegeben werden höher, ist dieser Betrag zu erbringen.

 

Ist die 10-%ige Sicherheit höher als das Bargebot (bar zu zahlender Teil) ist dem Bieter/Sicherheitsleistenden die Differenz wieder zurückzuzahlen/freizugeben (10 % des Verkehrswertes abzgl. bar zu zahlende Ansprüche).

 

Als Bietsicherheit sind grundsätzlich nur geeignet:

 

a) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrechnungsschecks. Die Vorlegungsfrist darf nicht vor dem 4. Tag nach dem Versteigerungstermin ablaufen.

 

Für Verrechnungsschecks gilt:

 

Diese müssen von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein.

 

b) Unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstitutes, welches im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt ist und die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

 

Diese Form der Sicherheitsleistung ist nicht geeignet für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

 

c) Sie können auch die 10 % vor Termin auf die Gerichtskasse überweisen, bitte bedenken Sie aber das falls Sie den Zuschlag nicht erhalten es teilweise bis zu 8 Wochen dauern kann bevor Ihnen das Amtsgericht Ihre Bietsicherheit zurücküberweist. - Daher nicht empfehlenswert !

 

Die Bietsicherheit als Bargeld zu erbringen ist seit dem 01.02.2007 nicht mehr erlaubt.

 

Keine Mängelhaftung:

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungen und Auskünfte der Steuerbehörden (Stadtkasse) haftet das Gericht nicht.

 

Der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz wird in seinem tatsächlichen Bestand versteigert, auch wenn er von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Das Objekt kann nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder dem Besitzer besichtigt werden. Das Gericht oder die Banken haben keine Möglichkeit, den Bietinteressenten den Zugang zum Objekt zu verschaffen. Es besteht keine Mängelhaftung. Die Versteigerung erstreckt sich grundsätzlich auch auf wesentliche Bestandteile und Zubehör.

 

Räumung des Grundstücks:

 

Der Zuschlagsbeschluss ist gleichzeitig Räumungs- und Herausgabetitel gegen den seitherigen Eigentümer und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses kann dem Ersteher vom Versteigerungsgericht erteilt werden, wenn die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Ersteher nachgewiesen ist. Mit der Räumung ist der zuständige Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Für die entstehenden Kosten muss der Ersteher einen Vorschuss zahlen.

 

Der Ersteher ist berechtigt, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse zum ersten zulässigen Termin - gerechnet ab Zuschlag - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird diese versäumt, bleibt das Miet- oder Pachtverhältnis wie bisher bestehen. Das vorzeitige Kündigungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn Mieter oder Pächter Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse geleistet haben, welche mit dem laufenden Mietzins verrechnet werden. Solche Leistungen müssen von den Mietern und Pächtern vollständig zu dem Versteigerungstermin angemeldet werden. Diese Anmeldungen werden im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Das Versteigerungsgericht prüft nicht, ob durch diese Anmeldung das außerordentliche Kündigungsrecht tatsächlich ausgeschlossen ist oder nicht. Über evtl. entstehende Streitigkeiten hat allein das Prozessgericht zu entscheiden.

 

Für Mieter gilt außerdem der gesetzliche Mieterschutz.

 

Das Ausnahmekündigungsrecht ist bei der Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ausgeschlossen.

 

Zahlung des Bargebots:

 

Der Meistbietende kann sein Bargebot durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbringen. Der eingezahlte Betrag muss vor dem Verteilungstermin - erfahrungsgemäß ca. 6 bis 8 Wochen nach dem Zuschlag -gutgeschrieben sein. Im Verteilungstermin muss hierüber ein Nachweis vorliegen.

 

Das Bargebot kann außerdem durch Bargeld erbracht werden (soll die Ausnahme sein).

 

Im Falle der Hinterlegung eines Geldbetrages und der Erklärung über den Verzicht der Rücknahme diesbezüglich dem Gericht gegenüber, entfällt die 4 %-ige Verzinsungspflicht in Höhe dieses hinterlegten Betrages.

 

Rechtzeitig vor dem Verteilungstermin erhält der Ersteher eine Berechnung des Betrages, den er im Verteilungstermin bar zu zahlen hat. Eine eventuell gezahlte Sicherheitsleistung wird angerechnet.

 

Das Meistgebot muss vor der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bezahlt werden. Deshalb kann eine Finanzierung mit neuen Grundpfandrechten Schwierigkeiten bereiten. Es ist empfehlenswert, sich schon vor dem Versteigerungstermin, spätestens aber unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags, mit einem Kreditinstitut in Verbindung zu setzen.

 

Eigentumsumschreibung im Grundbuch:

 

Der Ersteher (= Bieter, der den Zuschlag erhalten hat) darf als Eigentümer erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verteilungstermin stattgefunden hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Der Eigentumserwerb durch Zuschlag ist grunderwerbsteuerpflichtig. Nähere Auskunft erteilt die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes. Der Ersteher trägt die Zuschlagskosten und die beim Grundbuchamt anfallenden Kosten für seine Eintragung als Eigentümer. Notarkosten entstehen nicht.

 

Muster für eine Bietungsvollmacht:

 

Vollmacht

 

Ich bevollmächtige (Name des/der Bevollmächtigten), mich in dem Zwangsversteigerungsverfahren betr. das Objekt

 

(Angabe des Grundstücks bzw. der Wohnungseigentumseinheit oder des Aktenzeichens)

 

zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere auch zur Abgabe von Geboten (evtl.: bis zur Höhe von...,-- Euro).

 

Ort, Datum

 

Unterschrift

 

( Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar notwendig ! )

 

Die Darstellung soll einen Überblick vermitteln; sie ersetzt keine rechtliche bzw. steuerliche Beratung.

Eine Gewähr für den Inhalt kann und wird nicht übernommen.

 

Ihre Ch. Müller Immobilien-Agentur.